Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ⅰ. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
- 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Benjamin Jager, im folgenden »Studio« genannt, und der auftraggebenden Person, im folgenden »Person« genannt, geschlossenen Verträge. Die Begriffe »Auftrag, Person und Studio« sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. »Auftrag« bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, »Person« diejenige, die die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat und »Studio« denjenigen, der die Hauptleistung schuldet.
- 2. Abweichende Geschäftsbedingungen der Person haben nur Gültigkeit, soweit das Studio sie schriftlich anerkannt hat.
Ⅱ. Termine, Lieferfristen
- 1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
- 2. Das Studio haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass die Person erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
- 3. Kommt die Person in Annahmeverzug oder verletzt sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist das Studio berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Ⅲ. Leistungsumfang, Vergütung
- 1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Studios. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten des Studios. Mehraufwand des Studios, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen der Person, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten des Studios berechnet.
- 2. Die Person trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben vom Studio ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern die Person den Schaden zu vertreten hat.
- 3. Das Studio darf die ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Die Person kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
- 4. Kündigt die Person einen Auftrag, den sie gegenüber des Studios freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars des Studios zwischen den Vertragsparteien § 649 BGB.
- 5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Arbeitsergebnisse (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird vom Studio nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt die Person das Studio mit diesen Leistungen, trägt sie die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten des Studios und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
- 6. Das Studio ist nicht verpflichtet, die in den Arbeitsergebnissen enthaltenen, von der Person vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen der Person auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
- 7. Die Leistungen des Studios sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (zum Beispiel Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Das Studio ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, seine Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
- 8. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt das Studio der Person alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Die Person übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
Ⅳ. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination, Überwachung der Werbemittelherstellung)
- 1. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt das Studio geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch die Person in Textform. Einzelaufträge bis zu maximal 2.000 Euro bedürfen nicht der Freigabe durch die Person. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung der Person, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- 2. Das Studio koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller.
- 3. Soweit das Studio Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der Person ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallende Fremdkosten des Studios an die Person weiterberechnet. Das Studio ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von 5.000 Euro sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.
Ⅴ. Haftung, Gewährleistung
- 1. Das Studio haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf zwölf Monate ab Ablieferung begrenzt.
- 2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften das Studio sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
- 3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung des Studios sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar beziehungsweise typisch sind.
- 4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- 5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche das Studio zur Anfechtung berechtigen, kann die Person Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
Ⅵ. Abnahme
Schuldet das Studio einen bestimmten Arbeitserfolg, das heißt ein individualisierbares Werk (zum Beispiel Entwurf), ist die Person zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird das Studio diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
Ⅶ. Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen
- 1.
Das Studio stellt seine Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
- 2.
Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
- 3.
Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt die Person, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
- 4.
Die Person darf gegen Vergütungsforderungen des Studios nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Person kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
- 1.
Ⅷ. Aufwendungen
- 1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
- 2. Reisekosten werden der Person wie folgt berechnet:
- – Fremdkosten: nach Belegen,
- – Stundenaufwand: siehe aktuelle Preisliste,
- – Reisekosten im eigenen Pkw: 0,60 Euro/km.
- 3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die von der Person bestellt werden, werden der Person nach Belegen berechnet.
Ⅸ. Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte
- 1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt die Person mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Studio gestalteten Werbemitteln für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für sechs Monate nach Abnahme. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der vom Studio gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung des Studios zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch die Person an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch das Studio.
- 2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen des Studios Nutzungs- oder Verwertungsrechte (zum Beispiel Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird das Studio die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung der Person einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32a UrhG gehen zu Lasten der Person.
- 3. Das Studio übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihm gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
- 4. Das Studio darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.
- 5. Nutzungsrechte für von der Person abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben beim Studio. Dies gilt auch und gerade für Leistungen des Studios, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
Ⅹ. Besprechungsberichte
Das Studio erstellt innerhalb von drei Werktagen nach jeder Besprechung mit der Person einen schriftlichen Besprechungsbericht. Dieser enthält insbesondere die beschlossenen Maßnahmen, die Verantwortlichkeiten, Fristen sowie offene Punkte. Der Besprechungsbericht gilt als verbindliche Arbeitsgrundlage, sofern die Person nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt in Textform (z. B. per E-Mail) widerspricht. Änderungen an einem Besprechungsbericht bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Vertragsparteien.
ⅩⅠ. Schlussbestimmungen
- 1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.
- 2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Studios.
- 3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.